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zurück zur Übersicht – Hundeverordnung und die Folgen


Bußgeld als Nagelprobe !

Sollte Oma wegen ihres nicht angeleinten Zwergpudels mit einem Bußgeld belegt werden, so wird sie gegen den Bußgeldbescheid gem. § 67 OWiG Einspruch einlegen.

In der Einspruchsschrift wird Oma geltend machen, daß sie durch die Regelungen des hamburgischen Hundegesetzes in ihren Freiheitsrechten verletzt ist.

Da die Verfassungsmäßigkeit des Hundegesetzes für die abschließende Beurteilung des konkreten gerichtlichen Bußgeldverfahrens unerläßlich ist, wird das Amtsgericht im Rahmen der Inzidentkontrolle die angegriffene Norm überprüfen.

Sollte das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangen, daß die in Betracht kommende Norm verfassungswidrig ist, wird es die Aussetzung des Bußgeldverfahrens anordnen, einen Vorlagebeschluß erlassen und diesen mit dem Aktenvorgang gem. § 80 I BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen.

03.01.07
M. Korinth