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zurück zur Übersicht – Hundeverordnung und die Folgen


W
enn Oma ihren Zwergpudel nicht registrieren und versichern läßt, wird ihr gem. § 23 Abs. 3 des hamburgischen Hundegesetzes die Haltung des Hundes untersagt.
Gegen diese Anordnung kann sie sich auf dem Verwaltungsrechtsweg mittels Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen.

Da Oma obendrein noch eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird sie nach § 27 des hamburgischen Hundegesetzes mit einer Geldbuße belegt.

Als Nebenfolge kann ihr Zwergpudel eingezogen werden. Hierzu verweist der hamburgische Hundegesetzgeber auf § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Gegen diese behördliche Maßnahme kann Oma Einspruch einlegen. Für das Einspruchsverfahren ist das Amtsgerichts zuständig.

Zum besseren Verständnis habe ich das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beigefügt - siehe Anlage -.

Sie werden schnell feststellen, daß die Vorschriften des OWiG über die Einziehung auf gutmütige Haustiere garnicht anwendbar sind.

Verwaltungsgericht und Amtsgericht werden also die Verfassungswidrigkeit des hamburgischen Hundegesetzes zu beanstanden und das Bundesverfassungsgericht einzuschalten haben.



M. Korinth