zurück zur Übersicht – Hundeverordnung und die Folgen
Wenn
Oma ihren Zwergpudel nicht registrieren und versichern läßt,
wird ihr gem. § 23 Abs. 3 des hamburgischen Hundegesetzes die
Haltung des Hundes untersagt.
Gegen diese Anordnung kann sie sich
auf dem Verwaltungsrechtsweg mittels Widerspruch und Anfechtungsklage
zur Wehr setzen.
Da Oma obendrein noch eine Ordnungswidrigkeit
begangen hat, wird sie nach § 27 des hamburgischen Hundegesetzes
mit einer Geldbuße belegt.
Als Nebenfolge kann ihr
Zwergpudel eingezogen werden. Hierzu verweist der hamburgische
Hundegesetzgeber auf § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
Gegen diese behördliche Maßnahme
kann Oma Einspruch einlegen. Für das Einspruchsverfahren ist das
Amtsgerichts zuständig.
Zum besseren Verständnis
habe ich das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten beigefügt -
siehe Anlage -.
Sie werden schnell feststellen, daß die
Vorschriften des OWiG über die Einziehung auf gutmütige
Haustiere garnicht anwendbar sind.
Verwaltungsgericht und
Amtsgericht werden also die Verfassungswidrigkeit des hamburgischen
Hundegesetzes zu beanstanden und das Bundesverfassungsgericht
einzuschalten haben.
M.
Korinth